proRIS Consultants

Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Allgemeines:

Die Partner der proRIS Consultants Group sind selbständige Unternehmer (Franchise-Nehmer), die ganzheitliche Beratungsleistungen im Zusammenhang mit der Suche und Auswahl von Fach- und Führungskräften anbieten. Die Partner wenden hierbei die Vorgehensweisen und Allgemeinen Geschäftsbedingungen der proRIS Consultants GmbH an.

Der Vertragspartner zum Auftraggeber ist der individuelle Partner. Als Gerichtsstand und anwendbares Recht gilt jeweils der Firmensitz des beauftragten Partners der proRIS Consultants GmbH.

Die Zahlungsfrist beträgt 10 Tage nach Rechnungsdatum, ohne weitere Abzüge. Alle Beträge sind in EUR, zuzüglich der gültigen MwSt. angegeben.

Mandatsvertrag / Honorare:

Die Honorare sind abhängig von der geschuldeten Leistung. Grundsätzlich besteht Anspruch, sobald der Kunde die Annahme einer Leistung bestätigt. Dies wird in der Regel ein schriftliches Mandat oder ein schriftlicher Auftrag sein.

Für die einzelnen Dienstleistungen halten wir entsprechende speziell angepasste Geschäftsbedingungen vor.

Das Honorar ist auch dann geschuldet, wenn der Auftraggeber die Leistung nicht selber, sondern z.B. für eine andere mit dem Auftraggeber verbundene Unternehmung, nutzt.

Dieser Honoraranspruch hat Gültigkeit bis 24 Monate nach Erbringung der Leistung

Die üblichen Reisekosten und Spesen des Partners sind in den Preisen enthalten. Spezielle Aufwendungen, z.B. Reisen ins Ausland, Nutzung von Sitzungszimmern oder daraus resultierende außergewöhnliche Spesen sind nicht enthalten.

Sollte der Auftraggeber während des Rekrutierungsprozesses von dem Mandat zurücktreten, ist das bis zum Prozessstatus angefallene Honorar zu leisten, mindestens jedoch 2/3 auf das vereinbarte bzw. zu erwartende Gesamthonorar. 

Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber während der Bearbeitung des Auftrages Leistungen von anderen Beratern in Anspruch nimmt. In diesem Fall kann der proRIS-Berater seinen Aufwand bzw. die nicht angenommene Leistung gemäß dem Prozessstatus, mindestens jedoch 2/3 auf das vereinbarte bzw. zu erwartende Gesamthonorar, in Rechnung stellen.

Sollte während der Bearbeitung eines Projekts eine wesentliche Verschiebung der Aufgabenstellung oder eine wesentliche Veränderung der Rahmenbedingungen eintreten, so sind beide Vertragsparteien berechtigt, eine angemessene Anpassung des Beratungshonorars vorzunehmen.

Geheimhaltung:

Der Partner wird Informationen, die ihm im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung bekannt geworden und die nicht ohnehin öffentlich zugänglich sind, zeitlich unbefristet geheim halten bzw. ausschließlich im Rahmen und Sinne des Auftragsverhältnisses nutzen sowie auch seine Mitarbeiter entsprechend verpflichten.

Der Auftraggeber ist entsprechend den Datenschutzbestimmungen verpflichtet, personenbezogene Daten (z.B. von Kandidaten, die keinen Arbeitsvertrag erhalten), die ihm vom Berater übermittelt wurden, nach Beendigung des Auftrages zu vernichten bzw. zu löschen.