Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Allgemeines:
Die Partner der proRIS Consultants Group sind selbständige Unternehmer (Franchise-Nehmer), die ganzheitliche Beratungsleistungen im Zusammenhang mit der Suche und Auswahl von Fach- und Führungskräften anbieten. Die Partner wenden hierbei die Vorgehensweisen und Allgemeinen Geschäftsbedingungen der proRIS Consultants GmbH an.
Der Vertragspartner zum Auftraggeber ist der individuelle Partner. Als Gerichtsstand und anwendbares Recht gilt jeweils der Firmensitz des beauftragten Partners der proRIS Consultants GmbH.
Die Zahlungsfrist beträgt 10 Tage nach Rechnungsdatum, ohne weitere Abzüge. Alle Beträge sind in EUR, zuzüglich der gültigen MwSt. angegeben.
Mandatsvertrag / Honorare:
Die Honorare sind abhängig von der geschuldeten Leistung. Grundsätzlich besteht Anspruch, sobald der Kunde die Annahme einer Leistung bestätigt. Dies wird in der Regel ein schriftliches Mandat oder ein schriftlicher Auftrag sein.
Für die einzelnen Dienstleistungen halten wir entsprechende speziell angepasste Geschäftsbedingungen vor.
Das Honorar ist auch dann geschuldet, wenn der Auftraggeber die Leistung nicht selber, sondern z.B. für eine andere mit dem Auftraggeber verbundene Unternehmung, nutzt.
Dieser Honoraranspruch hat Gültigkeit bis 24 Monate nach Erbringung der Leistung
Die üblichen Reisekosten und Spesen des Partners sind in den Preisen enthalten. Spezielle Aufwendungen, z.B. Reisen ins Ausland, Nutzung von Sitzungszimmern oder daraus resultierende außergewöhnliche Spesen sind nicht enthalten.
Sollte der Auftraggeber während des Rekrutierungsprozesses von dem Mandat zurücktreten, ist das bis zum Prozessstatus angefallene Honorar zu leisten, mindestens jedoch 2/3 auf das vereinbarte bzw. zu erwartende Gesamthonorar.
Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber während der Bearbeitung des Auftrages Leistungen von anderen Beratern in Anspruch nimmt. In diesem Fall kann der proRIS-Berater seinen Aufwand bzw. die nicht angenommene Leistung gemäß dem Prozessstatus, mindestens jedoch 2/3 auf das vereinbarte bzw. zu erwartende Gesamthonorar, in Rechnung stellen.
Sollte während der Bearbeitung eines Projekts eine wesentliche Verschiebung der Aufgabenstellung oder eine wesentliche Veränderung der Rahmenbedingungen eintreten, so sind beide Vertragsparteien berechtigt, eine angemessene Anpassung des Beratungshonorars vorzunehmen.
Geheimhaltung:
Der Partner wird Informationen, die ihm im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung bekannt geworden und die nicht ohnehin öffentlich zugänglich sind, zeitlich unbefristet geheim halten bzw. ausschließlich im Rahmen und Sinne des Auftragsverhältnisses nutzen sowie auch seine Mitarbeiter entsprechend verpflichten.
Der Auftraggeber ist entsprechend den Datenschutzbestimmungen verpflichtet, personenbezogene Daten (z.B. von Kandidaten, die keinen Arbeitsvertrag erhalten), die ihm vom Berater übermittelt wurden, nach Beendigung des Auftrages zu vernichten bzw. zu löschen.
Direct / Executive Search (verklausuliert)
Honorar
(1) Durch die Annahme der zugestellten Bewerbungsunterlagen oder durch Kontaktaufnahme zu einem vorgeschlagenen Bewerber erkennt der Auftraggeber die AGBs der proRIS Consultants GmbH an.
(2) Das Beratungshonorar wird pauschal bzw. prozentual vom voraussichtlichen jährlichen Brutto-Ziel-Einkommen der zu besetzenden Stelle (einschließlich geldwerter Vorteile und Boni) berechnet und liegt zwischen 27% und 33% .
(3) Für Zieleinkommen unter einer bestimmten Summe gilt ein pauschales Beratungshonorar.
(5) Werden im Zusammenhang mit dem Tätigwerden des Partners mehrere vorgeschlagene Kandidaten unter Vertrag genommen, so gelten die Honorarregelungen für jeden einzelnen Vertragsabschluss. Vor Auftragserteilung können hierüber abweichende Preisstaffeln individuell vereinbart werden.
(6) Die üblichen Reisekosten und Spesen des Partners sind in den o.g. Honoraren enthalten. Die der Kandidaten nicht; diese trägt ggf. der Auftraggeber direkt. Spezielle Aufwendungen, wie Reisen ins Ausland, Nutzungen von Besprechungszimmern o.ä., welche entstehen sollten, sind ebenfalls nicht enthalten.
Fälligkeit bei Mandatsvertrag
(1) Der Kunde beauftragt den Partner exklusiv mit der Suche und Auswahl einer spezifizierten Position (Mandatsauftrag). Das hierfür fällige Beratungshonorar wird gemäß Projektfortschritt in drei gleichen oder drei individuell vereinbarten Raten wie folgt fällig:
1. Rate bei Start der Suche
2. Rate bei Beginn der Interviewrunde mit dem Mandanten
3. Rate bei Vertragsunterschrift
Bietet der Partner dem Kunden einen Kandidaten ohne Mandatsauftrag an (sogenannte „Platzierung“) und entsteht daraus irgendein Vertragsverhältnis mit diesem Kandidaten, wird das Beratungshonorar in einer Summe bei Unterzeichnung des Vertrages fällig.
Bewerbungsunterlagen
Vor der Weitergabe von Bewerbungsunterlagen holt der proRIS-Partner grundsätzlich das Einverständnis des Kandidaten ein.
Gewährleistung / Haftungsausschluss
(1) Die Parteien sind sich grundsätzlich darüber einig, dass das Risiko der getroffenen Kandidatenauswahl mit Unterzeichnung eines Vertrages auf den Kunden übergeht.
(2) Kündigt allerdings der Kunde dem durch einen Mandatsauftrag rekrutierten Kandidaten innerhalb der Probezeit (max. längstens während 3 Monate nach Arbeitsbeginn) aus Gründen der fachlichen Eignung, wird der proRIS-Partner diesen Kandidaten ohne erneute Honorarforderung ersetzen; mit Ausnahmen etwaiger spezieller Aufwendungen.
(3) Der Partner haftet dagegen nicht,
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wenn ein rekrutierter Kandidat wegen wirtschaftlicher Gründe (z.B. Einstellungsstopp, Insolvenz, Konkurs) seitens des Kunden entlassen wird bzw. die Stelle nicht antreten kann.
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wenn ein rekrutierter Kandidat wegen geänderter Rahmenbedingung (z.B. gravierende Änderung der Funktion oder Aufgabe, Versetzung, Standortverlegung, o.ä.) das Unternehmen verlässt bzw. die Stelle nicht antritt.
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wenn ein Kandidat wegen Tod, Krankheit, Krieg oder anderer höherer Gewalt, dem Kunden nach Vertragsabschluss nicht mehr bzw. nicht länger zur Verfügung steht.
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für Falschangaben des Kandidaten. Dem Partner ist es z.B. nicht möglich die Richtigkeit von Lebensläufen und die Echtheit von Zeugnissen zu überprüfen bzw. zu garantieren.
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im Falle einer Platzierung gem. Ziff. 4 dieser AGB, wenn kein Honorar fällig geworden bzw. gezahlt worden ist.
(4) Alle weiteren Haftungen werden ausgeschlossen.
Interims-Management (verklausuliert)
Honorar für Interim Management
(1) Durch die Annahme der zugestellten Bewerbungsunterlagen oder durch Kontaktaufnahme zu einem vorgeschlagenen Interim Manager erkennt der Auftraggeber die hier beschriebenen AGB an. Vor der Weitergabe von Qualifikationsnachweisen holt der proRIS-Partner grundsätzlich das Einverständnis des IM ein.
(2) Für die Vermittlung eines Interim Mangers/selbständigen Auftragnehmers – im Folgenden: IM genannt – hat der Partner einen Anspruch auf ein Honorar in Höhe von 30% der vom IM dem Kunden in Rechnung gestellten Vergütungen; nebst Nebenkosten (Fahrgeld, Aufwandsentschädigung etc.).
(3) Der Kunde hat den Partner jeweils unverzüglich über Vertragsbeginn und -ende des IM sowie die vom IM in Rechnung gestellte Vergütung durch Übersendung geeigneter Nachweise zu informieren.
(4) Der Vergütungsanspruch besteht sobald der IM für den Kunden tätig wird, unabhängig davon, ob er auf der Position tätig wird, für die er vorgestellt wurde, oder einer anderen.
(5) Das Honorar ist auch dann geschuldet, wenn der Auftraggeber bzw. eine mit dem Auftraggeber gesellschaftlich verbundene Unternehmung binnen 24 Monaten nach Benennung eines IM mit diesem einen Vertrag schließt.
(6) Die Zahlungsverpflichtung besteht solange der IM für den Kunden tätig ist (auch im Fall, dass der IM wiederholt, ohne Mitwirkung des Partners tätig wird).
(7) Honorar bei Übernahme in die Festanstellung: Übernimmt der Kunde im Zusammenhang mit einem Projekt einen zunächst als IM beauftragten Kandidaten als Arbeitnehmer, steht dem Partner abhängig vom ersten Jahres-Brutto-Zieleinkommen (JBZE) ein Honorar wie folgt zu, welches sich nach den ABGs für Direct Search in ihrer jeweils gültigen Fassung richtet.
(10) Werden im Zusammenhang mit dem Tätigwerden des Partners mehrere vorgeschlagene IM unter Vertrag genommen oder übernommen, so gelten die Honorarregelungen für jeden einzelnen Vertragsabschluss.
Fälligkeit der Honorare
(1) Das Honorar für die Vermittlung eines IM wird mit Vertragsunterschrift ab Dienstbeginn des IM geschuldet. Das etwaige Honorar bei Übernahme eines IM in die Festanstellung wird unmittelbar nach Schließung des Arbeitsvertrages fällig. Der Kunde übermittelt dem Partner hierüber eine Ablichtung des Vertrages zwischen Kunde und IM.
(2) Die Abrechnung der für das Tätigwerden des IM erfolgt durch den Partner wöchentlich, es sei denn, eine anderweitige Modalität wird entsprechend schriftlich vereinbart. Der Kunde übermittelt dem Partner hierüber eine Ablichtung des vom Kunden gegengezeichneten Zeitnachweises des IM.
(3) Die sonstigen Kosten des IM für Unterbringung am Einsatzort, Wochenendheimfahrten, Dienstreisen, Schulungen, etc. werden dem Kunden durch den Partner gesondert berechnet, soweit dies vertraglich nicht anders vereinbart wurde.
(4) Sollte der Kunde während eines Projekts vom Vertrag mit dem IM zurücktreten, so ist das bis zu diesem Zeitpunkt entsprechend dem Prozessfortschritt angefallene Honorar zu leisten.
Haftungsausschluss
(1) Die Parteien sind sich grundsätzlich darüber einig, dass das Risiko der getroffenen IM-Auswahl mit Unterzeichnung eines Vertrages auf den Kunden übergeht.
(2) Der Partner übernimmt ausdrücklich keine Garantie für die Eignung der vorgestellten oder vermittelten IM. Dies gilt insbesondere für die Prüfung von Referenzen und Qualifikationen auf deren Echtheit. Soweit erforderlich, obliegt dies ausschließlich dem Kunden.
(3) Der Partner haftet nicht für Fehlverhalten oder Fehlberatung es IM. Etwaige Schadensersatzansprüche sind ausschließlich an den IM zu richten Der Kunde ist vielmehr verpflichtet, angemessene Maßnahmen zur Schadensabwehr und Schadensminderung zu treffen.
(4) Der Partner haftet außerdem ausdrücklich nicht, bei Ereignissen, wie höhere Gewalt, Krieg, Naturkatastrophen oder Arbeitskämpfe. Vergleichbare Ereignisse entbinden den Partner für ihre Dauer von der Pflicht zur entsprechenden Leistung. Vereinbarte Fristen verlängern sich entsprechend um die Dauer der Störung; Ist das Ende der Störung nicht absehbar oder dauert sie länger als zwei Monate, ist jede Partei berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Eine Verpflichtung zu Schadenersatz der Parteien besteht in diesem Fall nicht.
Freelancer-Transfer (Auszug)
Allgemeines
Die Berater der proRIS Consultants Group bieten u. a. die Vermittlung von Dienstleistungen an, die von Freiberuflern (Freelancer) erbracht werden. Der Berater tritt hierbei als „Makler“ zur Verschaffung eines Dienstvertrages zwischen dem Freelancer und dem Kunden auf. Der Berater wendet als Partner der proRIS Consultants Group die Vorgehensweisen und entsprechenden Geschäftsbedingungen der proRIS Consultants Group an. Im Zusammenhang mit der Vermittlung ist der Vertragspartner zum Kunden der individuelle Partner. Freelancer in diesem Sinne sind Freiberufler, die HSE-Dienstleistungen in einem wiederkehrenden zeitlichen Umfang erbringen (z.B. Sicherheitsfachkräfte oder Betriebsärzte auf Honorarbasis im Umfang der DGUVV2, QM-Auditoren oder ähnliche).
Honorar für die Vermittlung von Freelancern
Durch die Annahme der zugestellten Unterlagen des Freelancers oder durch Kontaktaufnahme zu einem vorgeschlagenen Freelancer erkennt der Kunde die hier beschriebenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Vermittlung/Verschaffung von Dienstverträgen an. Der Kunde bleibt während zwei Jahren honorarpflichtig, falls in diesem Zeitraum ein Vertrag mit einem vorgeschlagenen Freelancer unterzeichnet wird. Sollte im Zeitraum von zwei Jahren ein vermittelter oder vorgeschlagener Freelancer in ein arbeitsvertragliches Verhältnis übernommen werden, gelten automatisch, rückwirkend die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Honorare der ProRIS Consultants Group für Direct Search.
Berechnungsgrundlage
Das Beratungshonorar wird wie folgt pauschal bzw. prozentual vom voraussichtlichen jährlichen Vertragsvolumen je Freelancer berechnet:
Beispiel:
bis 300 Stunden p.a gem. DGUV V2 gilt ein pauschales Mindesthonorar)
je weitere 100 Stunden p.a gem. DGUV V2 erhöht sich das Honorar um € 1.000.- (ggf. anteilig)
Die Honorare sind „1x-Honorare“ und unabhängig von der Dauer oder einer etwaigen Befristung des Vertragsverhältnisses zu sehen. Die üblichen Reisekosten und Spesen des Partners sind in den Preisen enthalten. Spezielle Aufwendungen, wie Reisen ins Ausland, Nutzungen von Sitzungszimmern, und Spesen, welche einem Kandidaten entstehen, sind nicht enthalten.
Vermittlungsauftrag
Der Kunde gibt dem Partner den Auftrag, für die Erbringung einer spezifizierten Tätigkeit, einen geeigneten Freelancer mit entsprechender Qualifikation und Kapazität zu finden. In diesem Fall wird das Vermittlungshonorar nach Projektfortschritt berechnet. In jedem fall ist eine erste Rate bei Start der Suche fällig. Diese löst den Such-Prozess und die Vorselektion aus. Die möglichen Freelancer werden dem Kunden vorgeschlagen. Rest bei Abschluss eines Dienstvertrags zwischen dem Freelancer und dem Kunden. Sollte der Auftraggeber während des Vermittlungsprozesses von dem Auftrag zurücktreten, ist das bis zum Prozessstatus angefallene Honorar zu leisten.
Erfolgsabhängige Vermittlungen
Bietet der Partner dem Kunden aus eigener Initiative einen Freelancer zur Mitarbeit an und entsteht daraus binnen zwei Jahren ein Vertragsverhältnis, so wird das komplette Honorar bei Abschluss eines Dienstvertrags zwischen dem Freelancer und dem Kunden fällig.
Bewerbungsunterlagen des Freelancers
Vor der Weitergabe von Bewerbungsunterlagen holen wir grundsätzlich das Einverständnis des Freelancers ein.
Gewährleistungen
Verlässt der durch einen Vermittlungsauftrag vermittelte Freelancer innerhalb von max. 6 Monaten aus eindeutigen, bei ihm liegenden Eignungsgründen die Kundenfirma, werden wir einmalig ohne erneute Honorarforderung eine erneute Suche starten. Gilt nicht bei Befristungen unter 12 Monaten. Alle weiteren Ansprüche und Haftungen werden ausgeschlossen.